Montag, 11. April 2011

Ein Tiefpunkt deutscher Rechtssetzung

Da fällt einem doch der Keks in den Tee, man lese mal den Auzug aus dem Referentenentwurf zur TKG-Novelle 2011:

"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256, 263, 586/08) die Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG festgestellt. Diese auf eine Verfassungsbeschwerde hin ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nummer 8a Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Die Entscheidungsformel ist gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BVerfGG veröffentlicht worden (BGBl. I vom 17. März 2010, S. 272). Die vom Bundesverfassungsgerichts festgestellte Nichtigkeit besteht ipso iure und wirkt ex tunc. Durch die Verkündung der Entscheidungsformel aus dem Urteil des BVerfG ist auch der Rechtsschein einer wirksamen Norm beseitigt worden. Für eine Aufhebung der Vorschriften im vorliegenden Gesetzgebungsvorhaben besteht daher aus rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit."


(Nebenbei, das habe ich so rauskopiert, die der Tippfehler stammt also nicht von mir.)

Abrufbar unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Technologie-und-Innovation/Digitale-Welt/Recht/telekommunikation,did=361510.html
bzw Direktlink zum pdf, und dort Seite 4, zweiter Abschnitt.

Im Klartext:
Man lässt verfassungswidrige Vorschriften im Gesetz, weil diese durch die entsprechenden Urteile ohnehin nichtig sind. Besonders toll ist die Begründung was den Rechtsschein der Norm angeht ("Durch die Verkündung der Entscheidungsformel aus dem Urteil des BVerfG ist auch der Rechtsschein einer wirksamen Norm beseitigt worden."). Das ist super und auch total einleuchtend (Achtung: Ironie), weil der Normanwender auch stets die Sammlung der Entscheidungen des BVerfG oder das Bundesgesetzblatt mit sich rumschleppt, oder wie?
Das ist wirklich ein Tiefpunkt der deutschen Rechtssetzung. Ach ja, und da das Normen im Dunstkreis der Vorratsdatenspeicherung sind, wundert mich gar nix mehr; kopfschüttelnd verbleibe ich dennoch.

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